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  1. Stiftung für Bargteheide
  2. Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung der Stiftung

Geschäftsordnung des Beirates und des Spendenparlaments der „Stiftung für Bargteheide – gemeinsam stark“ (im folgenden Stiftung genannt)

Der Vorstand der BürgerStiftung Region Ahrensburg richtet für die „Stiftung für Bargteheide - gemeinsam stark“ einen Beirat ein, der – in Abstimmung mit dem Vorstand der BürgerStiftung – alle Fördermaßnahmen bearbeitet, fachlich begleitet und für die „Stiftung für Bargteheide - gemeinsam stark“ öffentlich wirbt.

Die nachfolgende Geschäftsordnung für den Beirat und das zusätzlich zu gründende Spendenparlament der Stiftung wurde auf der Beiratssitzung am 01.03.2011 beschlossen.

Die Stadtvertretung der Stadt Bargteheide hat in ihrer Sitzung am 18.11.2010 den Beirat und das Spendenparlament ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung, in der die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit geregelt sind, zu geben.

Die Geschäftsordnung wurde in der Sitzung des Stiftungsbeirates vom 02.05.2018 überarbeitet und wie folgt beschlossen:

§ 1      Beirat und Spendenparlament

Der Beirat setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

  • Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher (kraft Amtes als Vorsitzende/r)
  • Bürgermeisterin oder Bürgermeister (kraft Amtes - ohne Stimmrecht)
  • Vorsitzende/r des Spendenparlamentes
  • sowie von der Stadtvertretung zu benennende weitere Mitglieder

Der Beirat führt eine Aufstellung der jeweils aktuellen und sämtlicher Beiratsmitglieder ab Gründung.

Die/der Vorsitzende des Beirates und ihre/seine Stellvertreterin vertreten den Beirat gegenüber dem Vorstand der BürgerStiftung und gegenüber der Öffentlichkeit.

Das Spendenparlament setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

•    Vorsitzende/r

•    Stellv. Vorsitzende/r

•    Aus weiteren natürlichen und juristischen Personen, die eine Zuwendung in Höhe von mindestens 60€ geleistet haben.

Die Spender werden vom Zeitpunkt der Zuwendung bis zur nächsten Sitzung des Spendenparlamentes Mitglieder des Spendenparlamentes. Sie werden in das Mitgliederverzeichnis eingetragen und zur nächsten Sitzung des Spendenparlamentes eingeladen.

§ 2      Aufgaben und Vertretung der/des Vorsitzenden von Beirat bzw. Spendenparlament

(1) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte die/ den Vorsitzende/n des Spendenparlamentes und den/die Stellvertreter/in sowie  den/die Protokollführer/in für beide Gremien.

(2) Der/die Vorsitzende des Spendenparlamentes ist kraft Amtes stellvertretende/r Vorsitzende/r des Beirates.

(3) Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des Beirates bzw. des Spendenparlaments, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(4) Ist die/der Vorsitzende verhindert, übernimmt die/der Stellvertreter/in die Leitung.

§ 3      Sitzungen, Ladungsfrist, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen

(1) Die Sitzungen des Beirates und des Spendenparlaments sind nichtöffentlich. Beirat und Spendenparlament tagen getrennt. Die Mitglieder des Beirates werden zu den Sitzungen des Spendenparlamentes als Gäste eingeladen.

(2) Die Ladungsfrist für den Beirat beträgt 7 Kalendertage, für das Spendenparlament 14 Kalendertage. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n schriftlich per Brief, Fax oder Mail. Die Beratungsunterlagen sind in der Regel mit der Einladung zu versenden. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist im Beirat auf 3 Kalendertage verkürzt werden.

Der Beirat tagt nach Bedarf, mindestens 3x im Jahr, das Spendenparlament nach Bedarf, mindestens 1x im Jahr.

Der Vorstand der BürgerStiftung Region Ahrensburg ist zu den Sitzungen als Gast einzuladen.

(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Beirat kann beschließen, weitere Personen zu den Sitzungen als Gäste hinzuzuziehen.

(5) Die Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Umlaufbeschlüsse sind in dringenden Fällen möglich. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

(6) Das Spendenparlament ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 3 ordentliche Mitglieder anwesend sind.

(7) In den Sitzungen des Spendenparlaments haben alle Mitglieder, die persönlich anwesend sind, Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Die Beschlüsse des Spendenparlaments werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(8) Die Beschlüsse des Spendenparlaments sind in einem Protokoll festzuhalten und zur Ausführung an die/den Vorsitzende/n des Beirats weiterzuleiten.

(9) Über jede Sitzung des Beirates wird eine Niederschrift gefertigt. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:

•    Tag und Ort der Sitzung

•    Beginn, Unterbrechung und Ende der Sitzung

•    Feststellung der Beschlussfähigkeit

•    Genehmigung und Änderungen des Protokolls der vorherigen Sitzung

•    Namen der Anwesenden

•    Tagesordnung

•    Wortlaut der Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse

•    Unterschrift  des/der Protokollführers/in

§ 4      Entscheidungsrahmen des Beirates

(1) Der finanzielle Entscheidungsrahmen des Beirates besteht aus dem zur Verfügung stehenden Aufkommen der Kapitalerträge aus dem Stiftungskapital unter Berücksichtigung des Verfügungsrahmens, über dessen Höhe das Spendenparlament entscheidet.

(2) Über die Verwendung der Zuwendungen entscheidet im Einzelfall:

•    Bis zu einem Betrag von 500 € die/der Vorsitzende und die/der stellv. Vorsitzende gemeinsam.

•    Bei einem Betrag über 500 € der Beirat durch Mehrheitsentscheidung.

§ 5      Aufgaben und Entscheidungen des Spendenparlamentes

(1) Gemäß der Präambel des Vertrages über die Errichtung der „Stiftung für Bargteheide – gemeinsam stark“ entscheidet das Spendenparlament über schriftliche und begründete Anträge zur Unterstützung Bargteheider Bürgerinnen und Bürger in individuellen Notlagen sowie über die Förderung gemeinnütziger Zwecke in Bargteheide, insbesondere in den Bereichen Soziales, Jugend, Kultur und Bildung. Die Beschlüsse des Spendenparlaments erfolgen auf Vorschlag des Beirates.

(2) Der finanzielle Entscheidungsrahmen über Zuwendungen besteht aus den Spenden nach Abzug der Verwaltungskosten, dem Betrag einer zu beschließenden jährlichen Zuführung zur freien Rücklage und der zweckgebundenen Spenden.

(3) Das Spendenparlament hat einen Verfügungsrahmen für den Beirat eingerichtet, dessen Höhe1.000 € pro Förderantrag beträgt. Der Beirat hat dem Spendenparlament über die Verwendung der Mittel zu berichten.

§ 6      Vergabe von Zuwendungen

Die Vergabe von Zuwendungen erfolgt im Rahmen der Satzungszwecke der BürgerStiftung Region Ahrensburg. Die/der Vorsitzende des Beirates und des Spendenparlamentes dokumentieren die Übereinstimmung der Förderanträge mit der Satzung vor dem Förderbeschluss.

§ 7      Inkrafttreten, Änderungen

Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Beirat, die mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen erfolgen muss, in Kraft. Für Änderungen der Geschäftsordnung ist die Mehrheit der Mitglieder des Beirates notwendig.

Bargteheide, den 2.5.2018

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