Die Geschäftsordnung der Stiftung

Geschäftsordnung des Beirates der „Stiftung für Bargteheide – gemeinsam stark“ (im folgenden Stiftung genannt)

Der Vorstand der BürgerStiftung Region Ahrensburg richtet für die „Stiftung für Bargteheide - gemeinsam stark“ einen Beirat ein, der – in Abstimmung mit dem Vorstand der BürgerStiftung – alle Fördermaßnahmen bearbeitet, fachlich begleitet und für die „Stiftung für Bargteheide - gemeinsam stark“ öffentlich wirbt. Die Stadtvertretung der Stadt Bargteheide hat in ihrer Sitzung am 18.11.2010 den Beirat ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung, in der die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit geregelt sind, zu geben.

Die Geschäftsordnung wurde in der Sitzung des Stiftungsbeirats vom 13.11.2025 überarbeitet und wie folgt beschlossen:

§ 1     Beirat

Der Beirat setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

  • Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher (kraft Amtes als Vorsitzende/r)
  • Bürgermeisterin oder Bürgermeister (kraft Amtes - ohne Stimmrecht)
  • sowie von der Stadtvertretung zu benennende weitere Mitglieder

Der Beirat führt eine Aufstellung der jeweils aktuellen und sämtlicher Beiratsmitglieder ab Gründung.

Die/der Vorsitzende des Beirates und ihre/seine Stellvertreterin vertreten den Beirat gegenüber dem Vorstand der BürgerStiftung und gegenüber der Öffentlichkeit.

§ 2     Aufgaben und Vertretung der/des Vorsitzenden des Beirats

(1) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte den/die Stellvertreter/in und Protokollführer/in für den Beirat.

(2) Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des Beirates, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. 

(3) Ist die/der Vorsitzende verhindert, übernimmt die/der Stellvertreter/in die Leitung.

§ 3     Sitzungen, Ladungsfrist, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen

(1) Die Sitzungen des Beirates sind nichtöffentlich. 

(2) Die Ladungsfrist für den Beirat beträgt 7 Kalendertage. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n schriftlich per Brief, Fax oder Mail. Die Beratungsunterlagen sind in der Regel mit der Einladung zu versenden. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist im Beirat auf 3 Kalendertage verkürzt werden. 

Der Beirat tagt nach Bedarf, mindestens 2x im Jahr. 

Der Vorstand der BürgerStiftung Region Ahrensburg ist zu den Sitzungen als Gast einzuladen.

(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 

(4) Der Beirat kann beschließen, weitere Personen zu den Sitzungen als Gäste hinzuzuziehen.

(5) Die Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Umlaufbeschlüsse sind möglich. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

(6) Über jede Sitzung des Beirates wird eine Niederschrift gefertigt. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:

•    Tag und Ort der Sitzung

•    Beginn, Unterbrechung und Ende der Sitzung

•    Feststellung der Beschlussfähigkeit

  • Genehmigung und Änderungen des Protokolls der vorherigen Sitzung

•    Namen der Anwesenden

•    Tagesordnung

•    Wortlaut der Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse

•    Unterschrift  des/der Protokollführers/in

§ 4     Entscheidungsrahmen des Beirates

(1) Der finanzielle Entscheidungsrahmen des Beirates besteht aus dem zur Verfügung stehenden Aufkommen der Kapitalerträge aus dem Stiftungskapital unter Berücksichtigung des Verfügungsrahmens.

(2) Über die Verwendung der Zuwendungen entscheidet im Einzelfall:

•    Bis zu einem Betrag von 500 € die/der Vorsitzende und die/der stellv. Vorsitzende gemeinsam.

•    Bei einem Betrag über 500 € der Beirat durch Mehrheitsentscheidung.

§ 5     Vergabe von Zuwendungen

Die Vergabe von Zuwendungen erfolgt im Rahmen der Satzungszwecke der BürgerStiftung Region Ahrensburg. Die/der Vorsitzende des Beirates dokumentieren die Übereinstimmung der Förderanträge mit der Satzung vor dem Förderbeschluss.

§ 6     Inkrafttreten, Änderungen

Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Beirat, die mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen erfolgen muss, in Kraft. Für Änderungen der Geschäftsordnung ist die Mehrheit der Mitglieder des Beirates notwendig.

Bargteheide, den 13.11.2025